Auf den Spuren des großen Arztes

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Verkaufs-Lizenzen für den Alkoholhandel

Das Erteilen von Verkaufs-Lizenzen für Alkohol wird von vielen als eine Möglichkeit der Einschränkung des Trunksuchtübels befürwortet. Jedoch stellt diese Lizenz den Handel unter den Schutz des Gesetzes. Die Regierung billigt sein Vorhandensein und fördert so das Übel, das zu begrenzen sie behauptet. Unter dem Schutz von Produktions- und Verkaufs-Lizenzen werden überall im Land Brauereien, Brennereien und Weinkellereien errichtet, und der Alkoholhandel floriert direkt vor unseren Türen. SGA 276.4

Oft wird es verboten, Alkoholika an jemanden zu verkaufen, der betrunken oder als ein eingefleischter Trinker bekannt ist; aber das Bestreben, Jugendliche zu Trinkern zu machen, geht ständig weiter. Von der Gewöhnung der Jugend an den Alkohol hängt der Bestand des Handels ganz entscheidend ab. Die Jugend wird dann Schritt für Schritt weitergeführt, bis die Trinkgewohnheit etabliert und jene Abhängigkeit erzeugt ist, die um jeden Preis ihre Befriedigung fordert. SGA 277.1

Es wäre weniger schädlich, dem eingefleischten Trinker, dessen Ruin in den meisten Fällen schon feststeht, seinen Alkohol zu lassen, als zuzulassen, daß die Blüte unserer Jugend von dieser fürchterlichen Sucht ins Verderben gelockt wird. SGA 277.2

Durch die Erteilung von Verkaufs-Lizenzen wird denen beständig Sand in die Augen gestreut, die ernsthaft etwas verändern wollen. Es sind Einrichtungen gegründet worden, wo den Opfern der Unmäßigkeit geholfen werden kann, ihre Sucht zu überwinden. Dies ist ein edles Werk; aber solange der Verkauf von Alkohol gesetzlich gebilligt wird, bedeutet die Arbeit dieser Heime für Suchtkranke nur Stückwerk, denn sie können dort nicht für immer bleiben. Sie müssen wieder ihren Platz in der Gesellschaft einnehmen. Die Sucht nach alkoholischen Getränken ist zwar gebändigt, wird aber nie ihre Gefahr verlieren. Wenn sie dann die Versuchung wieder angreift, wie sie es von allen Seiten tut, werden sie ihr nur allzu oft zu einer leichten Beute. SGA 277.3

Der Mensch, der ein bösartiges Tier hält und es im Wissen um diese Bösartigkeit herumlaufen läßt, wird von den Gesetzen des Landes für die Schäden haftbar gemacht, die dieses Tier anrichtet. In den Gesetzen, die dem Volk Israel gegeben wurden, bestimmte der Herr, daß, wenn ein als bösartig bekanntes Tier den Tod eines Menschen verursacht hatte, der Eigentümer dieses Tieres mit seinem Leben für seine Fahrlässigkeit oder Bosheit büßen sollte. Nach demselben Prinzip sollte eine Regierung, die den Alkoholverkauf zuläßt, für die Folgen dieses Verkaufs verantwortlich gemacht werden. Und wenn es ein todeswürdiges Verbrechen darstellt, ein bösartiges Tier freizulassen, um wieviel größer ist dann das Verbrechen, das Werk des Alkoholverkäufers zu billigen! SGA 277.4

Verkaufs-Lizenzen werden mit der Begründung erteilt, daß sie den öffentlichen Kassen eine Einnahmequelle verschaffen. Aber was bedeutet diese Einnahmequelle im Vergleich zu den enormen Ausgaben für die Kriminellen, die Geisteskranken und die Armen, die das Ergebnis des Alkoholhandels sind! Ein Mensch begeht unter Alkoholeinfluß ein Verbrechen. Er wird vor Gericht gestellt, und diejenigen, die den Alkoholhandel legalisierten, sind nun gezwungen, sich mit den Ergebnissen ihres eigenen Werkes zu befassen. Sie autorisierten den Verkauf eines Getränks, das einen gesunden Mann krank werden läßt; und nun müssen sie den Mann ins Gefängnis oder an den Galgen schicken, während seine Frau und seine Kinder oft mittellos zurückgelassen werden, um daraufhin der Gemeinschaft zur Last zu fallen, in der sie leben. SGA 278.1

Selbst wenn man also nur den finanziellen Aspekt dieser Frage betrachtet, was für eine Torheit ist es dann, solch ein Geschäft zu tolerieren! Welche Einnahme kann den Verlust der menschlichen Vernunft, die Verunstaltung und Entstellung des Bildes Gottes im Menschen und die Verwahrlosung der Kinder aufwiegen, die in Armut und Erniedrigung darauf zurückgeworfen werden, in ihren eigenen Kindern einmal die üblen Neigungen ihrer alkoholsüchtigen Väter fortzupflanzen? SGA 278.2